Straftat nach § 95 (1) Aufenthaltsgesetz
Auch nach genauer Berechnung der Dauer des legalen Aufenthalts können unerwartete Umstände eintreten, die zu einer Verschiebung der Ausreise führen und eine Überschreitung des Schengen-Visums riskieren können. Dann stellt sich die Frage, ob die Überschreitung des Schengen-Visums unmittelbare Konsequenzen und Sanktionen für Drittstaatsangehörige in Deutschland haben wird.
In jedem Fall sind die straf- und strafrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthaltsrecht in Deutschland in den §§ 95 ff Aufenthaltsgesetz genau geregelt. Gemäß § 95 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz ist eine Person, die eine Straftat begeht, strafbar,
- wer sich vorsätzlich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.1 Aufenthaltsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland aufhält,
- wenn er gesetzlich zur Ausreise verpflichtet ist,
- ihm keine Ausreisezeit gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
- seine Abschiebung nicht ausgesetzt wurde
Ablauf des Schengen-Visums
Wenn die Aufenthaltsdauer des Schengen-Visums abgelaufen ist, gibt es keine Aufenthaltstitel. In diesem Fall befindet sich die betreffende Person „ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel“ gemäß § 95 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz in Deutschland. Sie sind daher gesetzlich verpflichtet, das Land zu verlassen. Eine gesetzliche Verlängerung des Aufenthalts ist für das abgelaufene Schengen-Visum oft nicht möglich.
Von Staatsangehörigen bestimmter Staaten kann aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen eine Aussetzung der Abschiebung beantragt werden. Darüber hinaus kann eine tatsächliche Unmöglichkeit, z.B. aufgrund von Reisestörungen und Beförderungsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung des Ausreisepflichtigen oder einer rechtlichen Unmöglichkeit kann bei dem im Einzelfall überwiegenden Grundrechtsschutz des Ausreisepflichtigen eingegriffen werden. Wenn die Abschiebung aus diesen Gründen ausgesetzt wird (oder ausgesetzt wird), sind die Straftaten nicht vollständig erfüllt, und die ausreisepflichtige Person macht sich nicht strafbar. Um zu überprüfen, ob ein solcher Grund für die Aussetzung in Ihrem Fall zutrifft, wird empfohlen, einen Anwalt für Einwanderungs- und Aufenthaltserlaubnisrecht zu beauftragen.
Ferner wäre die Straftat des § 95 Abs.1 Aufenthaltsgesetz vorsätzlich begangen worden. Insbesondere muss der Täter wissen, dass er sich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält. Wenn sie fälschlicherweise glauben, eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu haben, kann der Vorsatzausschluss wegen eines Irrtums geltend gemacht werden. Dies kann große Auswirkungen auf die strafrechtliche Verurteilung haben. In allen Fragen zum Straftatbestand des § 95 Abs.1 Aufenthaltsgesetz nach Ablauf Ihres Schengen-Visums können Sie sich auf eine umfassende Verteidigung und Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Straf- und Aufenthaltsrecht verlassen.
Strafen für Überschreitung eines Schengen-Visums
Die Strafe für den Aufenthalt in Deutschland ohne Aufenthaltstitel nach § 95 (1) Aufenthaltsgesetz reicht von einer Geldstrafe bis zu einem Jahr Haft. Wenn jedoch die zulässige Aufenthaltsdauer mit einem Schengen-Visum überschritten wird, kann die tatsächliche Gerichtsstrafe niedrig sein. Insbesondere besteht keine unmittelbare Angst vor einer Gefängnisstrafe. Dies liegt daran, dass die Verurteilung von der gerichtlichen Beurteilung einer Vielzahl von Faktoren abhängt. So kann beispielsweise der Täter begünstigt werden, weil er nicht vorbestraft ist und sich nur für kurze Zeit illegal in Deutschland aufgehalten hat.
Diese Überlegungen hat auch das Landgericht Landshut angestellt, das einen türkischen Geschäftsmann zu 10 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt hat (Landgericht Landshut, Urteil vom 16.11.2009 – 2 Ns 35 Js 26732/08). Die Beurteilungskriterien für die Strafe können je nach Einzelfall erheblich variieren und somit zu Unterschieden in der Schwere der Strafe führen. Sie können sich hierzu von einem Strafrechtsanwalt beraten lassen.
Beihilfe zu einer Straftat: Überschreitung eines Schengen-Visums
Anstiftung oder Beihilfe zu einer Straftat des illegalen Aufenthalts ist ebenfalls strafbar, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Teilnehmers. So können insbesondere auch deutsche Staatsbürger strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie einen Drittstaatsangehörigen zur Überschreitung seines Schengen-Visums in Deutschland – und damit ohne Aufenthaltserlaubnis – veranlassen oder ihn dabei unterstützen. Auch hier hängt die strafrechtliche Verantwortlichkeit vom Vorsatz des Teilnehmers ab. Daher muss die unterstützende oder anstiftende Partei wissen, dass der Drittstaatsangehörige keinen (mehr) Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat.
Ordnungswidrigkeit: § 98 (1) Aufenthaltsgesetz
Die Überschreitung eines Schengen-Visums in Deutschland kann anstelle einer Straftat eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldstrafe geahndet wird. § 98 (1) Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass jeder, der die nach § 95 (1) Aufenthaltsgesetz strafbare Straftat fahrlässig begeht, sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig macht. Wer also fahrlässig ignoriert, dass er sich ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält, muss für eine begangene Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu 3000 € rechnen, anstatt wegen einer Straftat verurteilt zu werden.
Wenn eine fahrlässige und vorsätzliche Handlung des Täters vorliegt, ist dies theoretisch schwer zu definieren und kann in der Praxis noch problematischer sein. In jedem Fall müssen die Strafverfolgungsbehörden zweifelsfrei nachweisen können, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat, was in vielen Fällen daher die Möglichkeit von Sanktionen für eine Ordnungswidrigkeit nahelegen kann. Wie so oft gilt es, stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Rechtliche Vertretung im Aufenthalts- und Strafrecht
Dieser Artikel hat einen allgemeinen Überblick über die möglichen Sanktionen für ein Schengen-Visum in Deutschland overstaying. Diese Informationen können jedoch eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene individuelle strafrechtliche und aufenthaltsrechtliche Beratung nicht ersetzen. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht und Aufenthaltsrecht stehen Ihnen mit umfangreichem Fachwissen und langjähriger Erfahrung für eine außergewöhnliche persönliche Betreuung und Vertretung zur Verfügung. Darüber hinaus prüfen wir jedes Dokument der Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden und kümmern uns um Ihre gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung gegen rechtswidrige strafrechtliche Sanktionen und Bußgelder. Darüber hinaus verfügen wir über die notwendige interdisziplinäre Ausrichtung, um Sie in allen ausländerrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Fragen sowie im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht ausführlich zu beraten.
Mit Büros in Köln, Aachen und Düsseldorf sowie Konferenzräumen in Hamburg, Stuttgart, München, Berlin und Frankfurt können Sie unsere Unterstützung und Beratung bundesweit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus bieten wir unsere Dienstleistungen in englischer und deutscher Sprache für eine reibungslose Kommunikation mit unseren Kunden an. Wenn Sie eine speziellere Beratung in Bezug auf die Überschreitung eines Schengen-Visums benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Anwälte.