(A) Keine Person darf rücksichtslos Unannehmlichkeiten, Ärger oder Alarm für eine andere Person verursachen, indem sie eine der folgenden Handlungen ausführt:
(1) Teilnahme an Kämpfen, drohender Schädigung von Personen oder Eigentum oder gewalttätigem oder turbulentem Verhalten;
(2) Unangemessenes Geräusch oder eine beleidigend grobe Äußerung machen, Geste, oder Anzeige oder Kommunikation ungerechtfertigter und grob missbräuchlicher Sprache mit einer Person;
(3) Beleidigung, Verspottung oder Herausforderung eines anderen unter Umständen, unter denen dieses Verhalten wahrscheinlich eine gewalttätige Reaktion hervorruft;
(4) Behinderung oder Verhinderung der Bewegung von Personen auf einer öffentlichen Straße, Straße, Autobahn, oder Vorfahrt, oder zu, von, innerhalb, oder auf öffentlichem oder privatem Eigentum, um die Rechte anderer zu beeinträchtigen, und durch jede Handlung, die keinem rechtmäßigen und vernünftigen Zweck des Täters dient;
(5) Schaffung eines Zustands, der Personen körperlich beleidigt oder die Gefahr einer körperlichen Schädigung von Personen oder Eigentum birgt, durch eine Handlung, die keinem rechtmäßigen und angemessenen Zweck des Täters dient.
(B) Keine Person darf, obwohl sie freiwillig berauscht ist, eine der folgenden Handlungen ausführen:
(1) An einem öffentlichen Ort oder in Anwesenheit von zwei oder mehr Personen ein Verhalten an den Tag legen, das beleidigend sein oder Personen mit gewöhnlicher Sensibilität Unannehmlichkeiten, Ärger oder Alarm bereiten könnte, die verhalten Der Täter, wenn der Täter nicht berauscht war, sollte wissen, dass dies wahrscheinlich Auswirkungen auf andere hat;
(2) Führen Sie ein Verhalten aus oder schaffen Sie einen Zustand, der das Risiko eines körperlichen Schadens für den Täter oder einen anderen oder für das Eigentum eines anderen darstellt.
(C) Ein Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Verordnung, bei der ein Element ein Kraftfahrzeug, eine Lokomotive, ein Wasserfahrzeug, ein Flugzeug oder ein anderes Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogenmissbrauch betreibt, ist kein Verstoß gegen Abschnitt (B) dieses Abschnitts.
(D) Wenn eine Person einem gewöhnlichen Beobachter als berauscht erscheint, ist es wahrscheinlicher Grund zu der Annahme, dass diese Person freiwillig für die Zwecke der Abteilung (B) dieses Abschnitts berauscht ist.
(E)(1) Wer gegen diesen Abschnitt verstößt, macht sich eines ungeordneten Verhaltens schuldig.
(2) Sofern in den Abschnitten (E) (3) und (4) dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist, ist ordnungswidriges Verhalten ein geringfügiges Vergehen.
(3) Ordnungswidrigkeit ist ein Vergehen vierten Grades, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
(a) Der Täter besteht nach angemessener Abmahnung oder Aufforderung zur Unterlassung weiterhin auf Ordnungswidrigkeit.
(b) Die Straftat wird in der Nähe einer Schule oder in einer Schulsicherheitszone begangen.
(c) Die Straftat wird in Anwesenheit eines Strafverfolgungsbeamten, Feuerwehrmanns, Retters, einer medizinischen Person, einer Person des Rettungsdienstes oder einer anderen autorisierten Person begangen, die die Pflichten der Person am Ort eines Feuers, Unfalls, einer Katastrophe, eines Aufruhrs oder eines Notfalls jeglicher Art wahrnimmt.
(d) Die Straftat wird in Anwesenheit einer Notfallperson begangen, die die Pflichten der Person in einer Notfalleinrichtung wahrnimmt.
(4) Wenn ein Täter zuvor wegen drei oder mehr Verstößen gegen die Abteilung (B) dieses Abschnitts verurteilt wurde oder sich schuldig bekannt hat, ist ein Verstoß gegen die Abteilung (B) dieses Abschnitts ein Vergehen vierten Grades.
(F) Wie in diesem Abschnitt verwendet:
(1) “ Emergency Medical Services person“ ist der Singular von „Emergency Medical Services Personal“, wie in Abschnitt 2133.21 des überarbeiteten Codes definiert.
(2) “ Emergency Facility person“ ist der Singular von „Emergency Facility Personal“, wie in Abschnitt 2909.04 des überarbeiteten Codes definiert.
(3) “ Notfalleinrichtung“ hat die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 2909.04 des überarbeiteten Codes.
(4) “ „In der Nähe einer Schule begangen“ hat die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 2925.01 des überarbeiteten Kodex.