Artikel 28 – Freiheit vom Religionsunterricht oder Gottesdienst in Bildungseinrichtungen

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Artikel 28 – Freiheit des Besuchs des Religionsunterrichts oder des Gottesdienstes in bestimmten Bildungseinrichtungen

28(1): In keiner Bildungseinrichtung, die vollständig aus staatlichen Mitteln unterhalten wird, darf Religionsunterricht erteilt werden.

28(2): Absatz 1 gilt nicht für eine Bildungseinrichtung, die vom Staat verwaltet wird, aber unter einer Stiftung oder einem Trust errichtet wurde, die verlangt, dass in dieser Einrichtung Religionsunterricht erteilt wird.

28(3): Eine Person, die eine vom Staat anerkannte Bildungseinrichtung besucht oder staatliche Beihilfen erhält, darf nicht verpflichtet sein, an einem Religionsunterricht teilzunehmen, der in einer solchen Einrichtung erteilt werden kann, oder an einem Gottesdienst teilzunehmen, der in einer solchen Einrichtung oder in einem ihr angeschlossenen Gebäude abgehalten werden kann, es sei denn, diese Person oder, wenn diese Person minderjährig ist, ihr Erziehungsberechtigter hat seine Zustimmung dazu gegeben.

-Text in der Verfassung

Erklärung des Artikels 28

Dieser Artikel hilft, die gewaltsame Anbetung und den Besuch des Religionsunterrichts einzustellen.

Die Bestimmung von Artikel 28 (1), dass in keiner Bildungseinrichtung, die vollständig aus staatlichen Mitteln unterhalten wird, Religionsunterricht erteilt werden darf.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für eine vom Staat verwaltete, aber unter einer Stiftung oder einem Trust errichtete Bildungseinrichtung, die den Religionsunterricht in einer solchen Einrichtung erfordert.

Ferner darf keine Person, die eine vom Staat anerkannte Bildungseinrichtung besucht oder staatliche Beihilfen erhält, ohne seine Zustimmung an Religionsunterricht oder Gottesdiensten in dieser Einrichtung teilnehmen.

Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Somit unterscheidet Artikel 28 zwischen vier Arten von Bildungseinrichtungen:

(a) Einrichtungen, die vollständig vom Staat unterhalten werden (Religionsunterricht ist völlig verboten)

(b) Einrichtungen, die vom Staat verwaltet werden, aber unter einer Stiftung oder einem Trust errichtet wurden (Religionsunterricht ist erlaubt)

(c) Vom Staat anerkannte Institutionen (Religionsunterricht ist auf freiwilliger Basis erlaubt)

(d) Einrichtungen, die staatliche Unterstützung erhalten (Religionsunterricht ist auf freiwilliger Basis erlaubt)

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