Kategorie des Gesetzes | Name des Gesetzes | Jahr der Verkündung |
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Zivilgesetze | Die VERFASSUNG VON INDIEN | 1975 |
Aktnummer | Datum des Inkrafttretens | Kapitelnummer |
36 | 1975-04-26 | 5 |
Kapiteltitel | Ministerium | Abteilung |
Die Union | Ministerium für Recht und Justiz | Personalabteilung und Verwaltungsreformen |
(1) Der Premierminister wird vom Präsidenten ernannt, und die anderen Minister werden vom Präsidenten auf Anraten des Premierministers ernannt.
(2) Die Minister üben ihr Amt während der Amtszeit des Präsidenten aus.
(3) Der Ministerrat ist dem Haus des Volkes gegenüber kollektiv verantwortlich.
(4) Bevor ein Minister sein Amt antritt, legt der Präsident ihm die Amtseide und die Geheimhaltung gemäß den in der Dritten Liste vorgesehenen Formularen ab.
(5) Ein Minister, der während eines Zeitraums von sechs aufeinanderfolgenden Monaten keinem der beiden Häuser des Parlaments angehört, hört nach Ablauf dieser Frist auf, Minister zu sein.
(6) Die Gehälter und Zulagen der Minister werden so bemessen, wie das Parlament von Zeit zu Zeit durch Gesetz bestimmen kann, und, bis das Parlament dies bestimmt, werden wie in der Zweiten Liste angegeben.
1. Plugins. durch das Gesetz über die Verfassung (einundneunzigste Änderung), 2003, s. 2.