Bürgschaftsvereinbarungen: Was sind sie und was sind die Anforderungen

Eine Bürgschaftsurkunde ist eine Vereinbarung, die von einem Gläubiger und einem Dritten geschlossen wird. Die wesentlichen Merkmale dieser Art von Vereinbarung bestehen darin, dass sich der Bürge (Dritte) verpflichtet, gegenüber dem Gläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Hauptschuld durch den Schuldner zu haften. Diese Art von Vereinbarung wird normalerweise nur von der Bürgschaft (en) und nicht vom Gläubiger oder Schuldner ausgeführt. Bürgschaftsurkunden werden häufig in Fällen verwendet, in denen eine juristische Person eine Vereinbarung abschließen möchte und in denen der Gläubiger Sicherheit für die Erfüllung der Vereinbarung durch die juristische Person verlangt. Zum Beispiel enthalten viele gewerbliche Mietverträge eine Klausel, die verlangt, dass sich der / die Geschäftsführer eines privaten Unternehmens als Bürgschaften zugunsten des Vermieters verpflichten müssen, damit der Vermieter einen Mietvertrag mit dem privaten Unternehmen als Vertragspartei abschließen kann. Dies soll sicherstellen, dass der Vermieter Sicherheit für die Zahlung der Mietgelder in Fällen haben kann, in denen das private Unternehmen als Mieter nicht in der Lage ist, seine Schulden zu bezahlen. Gläubiger fordern auch häufig eine Drittpartei auf, als Bürgschaft in den Umständen zu unterzeichnen, in denen der Hauptschuldner nicht hoch genug Kreditwürdigkeit hat.

In diesem Artikel werden kurz die Anforderungen erläutert, die erfüllt sein müssen, um einen Dritten erfolgreich als Bürge haftbar zu machen. Die erste Voraussetzung ist, dass es eine gültige Bürgschaftsurkunde geben muss. Eine Bürgschaftsurkunde muss aufgrund der belastenden Verpflichtungen, die sie der Bürgschaft auferlegt, den strengen formalen Anforderungen des General Law Amendment Act 50 von 1956 (im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet) entsprechen. Diese formalen Anforderungen lauten wie folgt:

  • Die Bürgschaftsurkunde muss in einem schriftlichen Dokument enthalten sein. Eine Person kann sich also nicht als Bürge im Sinne einer mündlichen Vereinbarung binden.
  • Die Bürgschaftsurkunde muss von oder im Namen des Bürgen unterzeichnet werden.
  • Die Bürgschaftsurkunde muss die Identität des Gläubigers, der Bürgschaft sowie des Hauptschuldners enthalten.
  • Art und Höhe der Hauptschuld müssen nach den Bestimmungen der Bürgschaftsurkunde feststellbar sein. Die schriftliche Vereinbarung kann diesbezüglich durch zulässige extrinsische Nachweise ergänzt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Bürgschaftsurkunde durch die Aufnahme eines anderen Dokuments ergänzt werden kann, um den oben genannten gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Dies ist häufig der Fall, wenn eine Bürgschaftsurkunde einen Mietvertrag begleitet und wenn die Bürgschaftsurkunde nur die Anforderungen erfüllt, wenn sie zusammen mit den Bedingungen des Mietvertrags gelesen wird.

Es gibt weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Bürgschaft in Bezug auf eine gültige Bürgschaftsurkunde haftbar zu machen. Diese Anforderungen sind die folgenden:

  • Der Klagegrund muss einer sein, für den der Bürge die Haftung übernommen hat. Beispielsweise: eine Bürgschaft, die die Haftung für Mietgelder übernommen hat, kann nicht für Gelder haftbar gemacht werden, die der Hauptschuldner dem Gläubiger aus einem anderen Klagegrund schuldet, wie z. B. Gelder, die der Gläubiger dem Hauptschuldner im Rahmen eines separaten Darlehensvertrags vorschreibt. Die Haftung der Bürgschaft darf auch die des Hauptschuldners nicht überschreiten.
  • Der Hauptschuldner muss verschuldet sein. Eine Bürgschaft haftet daher erst, wenn der Hauptschuldner in Verzug ist.

Eine Bürgschaftsurkunde kann je nach den Umständen auch weiteren Anforderungen genügen. Wenn beispielsweise die zugrunde liegende Vereinbarung (d. H. Die zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner geschlossene Vereinbarung) dem National Credit Act 34 von 2005 unterliegt, unterliegt auch die Bürgschaftsurkunde diesem Gesetz. Wenn die zugrunde liegende Vereinbarung vom Kreditgesetz ausgenommen ist, ist die Bürgschaftsvereinbarung ebenfalls befreit.

Ein weiteres Beispiel dafür, dass andere Rechtsvorschriften weitere formelle Anforderungen stellen, ist, wenn die beabsichtigte Bürgschaft in Gütergemeinschaft mit ihrem Ehegatten verheiratet ist. Das Ehegütergesetz 88 von 1984 schreibt vor, dass der Ehegatte einer solchen beabsichtigten Bürgschaft dem anderen Ehegatten, der sich als Bürge verpflichtet, schriftlich zustimmen muss.

Referenzliste:

  • Amlers Präzedenzfälle der Schriftsätze
  • Vertragsgestaltung 2018 Notizen von Legal Education and Development.

Dieser Artikel ist ein allgemeines Informationsblatt und sollte nicht als Rechtsberatung oder andere professionelle Beratung verwendet werden. Es kann keine Haftung für Fehler oder Auslassungen oder für Verluste oder Schäden übernommen werden, die sich aus dem Vertrauen auf die hierin enthaltenen Informationen ergeben. Wenden Sie sich immer an Ihren Rechtsberater, um eine spezifische und detaillierte Beratung zu erhalten. Irrtümer und Änderungen vorbehalten (E&OE)

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