EU-Vertragsrechte – Berkeley Solicitors

EU-Vertragsrechte werden verwendet, um die Rechte der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Ausübung der Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU zu beschreiben. Das Gebiet wird durch die Richtlinie 2004/38 / EG geregelt, wie sie in Irland durch die Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (Freizügigkeit von Personen) 2015 umgesetzt wurde, die am 1. Februar 2016 in Kraft getreten ist.

Diese Gesetze geben EU-Bürgern unter bestimmten Umständen das Recht, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu ziehen, und erstrecken sich auf ihre angegebenen Familienangehörigen. Im Allgemeinen ergibt sich das Recht des EU-Bürgers auf Freizügigkeit aus dem Engagement des EU-Bürgers in der Wirtschaftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat. Solche Aktivitäten umfassen Beschäftigung, Selbständigkeit, Studium und Aufenthalt auf der Grundlage der finanziellen Selbstversorgung.

Die Richtlinie der Verordnungen von 2004 und 2015 unterteilt die relevanten Familienangehörigen, auf die sich die Freizügigkeitsrechte der EU erstrecken, in zwei Kategorien; Zu den „qualifizierten Familienangehörigen“ gehören der Ehegatte, die Kinder des EU-Bürgers und des Ehegatten des EU-Bürgers, die entweder jünger als 21 Jahre oder älter als 21 Jahre sind und noch unterhaltsberechtigt sind, sowie die unterhaltsberechtigten Eltern/Großeltern des EU-Bürgers und seines Ehegatten. „Zugelassene Familienangehörige“ sind andere Familienangehörige des EU-Bürgers, die vom EU-Bürger abhängig sind oder ein Mitglied des Haushalts des EU-Bürgers sind oder schwerwiegende gesundheitliche Gründe haben, die die persönliche Betreuung des EU-Bürgers erfordern, oder de facto Partner des EU-Bürgers sind. Die Umstände der Abhängigkeit / Zugehörigkeit zum selben Haushalt / schwerwiegende gesundheitliche Gründe müssen zuvor in dem Land bestanden haben, aus dem der Familienangehörige stammt, damit er in die Kategorie der zugelassenen Familienmitglieder fällt.

Die Richtlinie und die Verordnungen legen ein spezifisches Antragsverfahren für die Erteilung von Visa und EU-Fam-Aufenthaltskarten für die Familienangehörigen des EU-Bürgers fest. Visa für berechtigte und zugelassene Familienangehörige sollen im Wege eines „beschleunigten Verfahrens“ kostenlos ausgestellt werden. Familienangehörige, die in den Geltungsbereich der Richtlinie und der Verordnungen fallen, erhalten eine Aufenthaltskarte, aus der hervorgeht, dass sie fünf Jahre lang im Staat wohnen und arbeiten dürfen. Der Minister ist verpflichtet, das Antragsverfahren innerhalb von sechs Monaten abzuschließen.

Erfolgreiche Antragsteller müssen sich dann bei der GNIB anmelden, während erfolglose Antragsteller das Recht haben, die Entscheidung im Rahmen des in der Richtlinie und den Verordnungen festgelegten Überprüfungsverfahrens überprüfen zu lassen.

EWR-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die in dem Staat seit mehr als fünf Jahren in Übereinstimmung mit der Richtlinie gelebt haben/Verordnungen können für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, die durch eine Daueraufenthaltskarte belegt..

Familienangehörige von EU-Bürgern können im Falle von Trennung, Scheidung und Tod des EU-Bürgers ein Recht auf Beibehaltung ihres Wohnsitzes gemäß der EU-Richtlinie und -Verordnung erwerben. Diese Anwendungen werden als „Retentionsanwendungen“ bezeichnet.

Wir begleiten Mandanten durch alle Aspekte des EU-Vertragsrechtsweges, von der Beantragung des ersten Visums für die Einreise in den Staat über die Beantragung der fünfjährigen EU-Fam-Aufenthaltskarte bis hin zum Überprüfungsverfahren, Aufbewahrungsanträgen, Entfernungsanordnungen und in einigen Fällen Anfechtung von Entscheidungen vor dem Obersten Gerichtshof durch gerichtliche Überprüfung von Rechtsstreitigkeiten, bei denen rechtswidrige Verstöße gegen die Richtlinie und die Verordnungen sowie gegen das EU-Freizügigkeitsrecht vorliegen.

Wir beraten und stellen im Auftrag des Mandanten auch Anträge in Bezug auf Rechte und Ansprüche aus dem EU-Freizügigkeitsrecht und der EU-Rechtsprechung, die nicht speziell in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/38/ EG und der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (Freizügigkeit von Personen) 2015 fallen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.