Kapitel 2.24 VERLORENES UND NICHT BEANSPRUCHTES EIGENTUM*

Kapitel 2.24VERLORENES UND NICHT BEANSPRUCHTES EIGENTUM*

* Für gesetzliche Bestimmungen, die eine Stadt ermächtigen, durch Verordnung für den Verkauf, die Zerstörung, die Pflege usw. zu sorgen., von nicht beanspruchtem Eigentum durch Polizeidienststelle, siehe Bürgerliches Gesetzbuch §§ 2080 – 2080.5.

Abschnitte:

2.24.010 Sorgerecht.

2.24.020 Aufbewahrung und Entsorgung.

2.24.030 Inhaberrechte – Nachweis erforderlich.

2.24.040 Rechte von Finder.

2.24.050 Geld, das im allgemeinen Fonds hinterlegt werden soll.

2.24.060 Immobilien, die verkauft, von der Stadt genutzt oder anderweitig veräußert werden sollen.

2.24.070 Gebühren.

2.24.080 Der Erlös wird in den allgemeinen Fonds eingezahlt.

2.24.090 Unverkäufliches und unbrauchbares Eigentum.

2.24.100 Gefährliche oder verderbliche Güter.

2.24.110 Eigentum als Beweismittel.

2.24.120 Verwahrung und Verkauf von Fahrrädern und Spielzeug – Verkürzung der Zeit.

2.24.010 VERWAHRUNG.

Nicht beanspruchtes Eigentum oder Geld, das in den Besitz der Polizeiabteilung gelangt, wird mindestens neunzig Tage nach Erhalt für das Konto des Eigentümers aufbewahrt, es sei denn, der Eigentümer beansprucht dies früher. Eine Quittung wird der Person ausgestellt, die das Eigentum oder das Geld liefert.

(Ord. 93-26 § 1 (Teil), 1993: Code prior § 3608).

2.24.020 AUFBEWAHRUNG UND ENTSORGUNG.

Das Eigentum ist an einem sicheren Ort aufzubewahren, und dieses Geld ist während der Frist von neunzig Tagen beim Stadtschatzmeister zu hinterlegen, es sei denn, der wahre Eigentümer beansprucht es früher, und gilt dann als nicht beanspruchtes Eigentum oder nicht beanspruchtes Geld und unterliegt der in diesem Kapitel vorgesehenen Entsorgung.

(Ord. 93-26 § 1 (Teil), 1993: Code prior § 3609).

2.24.030 INHABERRECHTE – NACHWEIS ERFORDERLICH.

Während eines solchen Zeitraums von neunzig Tagen kann dieses Eigentum an den wahren Eigentümer geliefert oder dieses Geld gezahlt werden, wenn der Polizeichef oder sein Bevollmächtigter den Eigentumsnachweis erbringt. Wenn das Eigentum nicht zur Zufriedenheit des Polizeichefs oder seines Beauftragten festgestellt werden kann, kann er oder sie die Übergabe dieses Eigentums oder Geldes an dritte verweigern, bis dies von einem zuständigen Gericht angeordnet wird. Kein Eigentum oder Geld darf an den Eigentümer zurückgegeben werden, bis alle Gebühren dafür bezahlt sind, wie in diesem Kapitel vorgesehen.

(Ord. 93-26 § 1 (Teil), 1993: Code prior § 3610).

2.24.040 RECHTE VON FINDER.

(a) Jede Person, die verlorenes oder nicht beanspruchtes Eigentum oder Geld der Polizeibehörde übergibt, kann einen schriftlichen Anspruch als Finder auf dieses Eigentum oder Geld geltend machen, falls der wahre Eigentümer dieses Eigentums oder Geldes nicht innerhalb der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Frist gefunden oder lokalisiert wurde. Wenn ein solcher Finder zum Zeitpunkt der Übergabe dieses Eigentums oder Geldes an die Polizei keinen schriftlichen Anspruch auf das Eigentum oder Geld als Finder geltend macht, Es gilt, dass er auf seine Rechte als Finder verzichtet hat.

(b) Für den Fall, dass der wahre Eigentümer eines solchen nicht beanspruchten Eigentums dies nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach Erhalt beansprucht, kann der Polizeichef oder sein Bevollmächtigter dem Finder dieses Eigentum oder Geld aushändigen, wenn er schriftlich angegeben hat, dass er als Finder einen Anspruch auf das Eigentum oder Geld geltend machen möchte, und wenn er auf der Polizeistation erscheint und die Rückgabe des Eigentums oder Geldes innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der oben genannten Frist von neunzig Tagen verlangt. Gebühren können wie in diesem Kapitel vorgesehen erhoben werden.

(Ord. 93-26 § 1 (Teil), 1993: Code prior § 3611).

2.24.050 GELD, DAS IM ALLGEMEINEN FONDS HINTERLEGT WERDEN SOLL.

Alle Gelder, die der Polizeichef oder sein Bevollmächtigter erhält und die während der Frist von neunzig Tagen nicht an den wahren Eigentümer oder an den Finder gemäß den vorstehenden Bestimmungen übergeben werden, werden innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Frist von neunzig Tagen im allgemeinen Fonds hinterlegt.

(Ord. 93-26 § 1 (Teil), 1993: Code prior § 3612).

2.24.060 IMMOBILIE ZU VERKAUFEN, VON DER STADT GENUTZT ODER ANDERWEITIG VERÄUßERT.

(a) Alle Immobilien, die der Polizeichef oder sein Bevollmächtigter erhalten hat und die während der Frist von neunzig Tagen nicht an den wahren Eigentümer oder an den Finder wie oben angegeben geliefert wurden, werden durch öffentliche Versteigerung veräußert oder der Stadt Santa Cruz zur Verfügung gestellt, je nachdem, was der Stadtverwalter im besten Interesse der Stadt feststellt.

(b) Ungeachtet des Unterabschnitts (a) ist das Eigentum, falls es vom Stadtverwalter als wertlos erachtet wird, so zu veräußern, wie es im besten Interesse der Stadt liegt.

(c) Im Falle einer Auktion wird in einer in der Stadt veröffentlichten Zeitung mit allgemeiner Auflage mindestens fünf Tage vor diesem Verkauf eine Bekanntmachung veröffentlicht, in der Datum, Uhrzeit und Ort des Verkaufs bekannt gegeben werden.

(Ord. 93-26 § 1 (Teil), 1993: Code prior § 3613).

2.24.070 GEBÜHREN.

Vor der Rückgabe von Eigentum oder Geld an den wahren Eigentümer oder, falls der wahre Eigentümer nicht gefunden werden kann, an den Finder verlangt der Polizeichef oder sein Bevollmächtigter die Zahlung der erforderlichen Kosten und Auszahlungen, die bei der Aufbewahrung und Aufbewahrung dieses Eigentums oder Geldes anfallen.

(Ord. 93-26 § 1 (Teil), 1993: Code prior § 3614).

2.24.080 DER ERLÖS WIRD IN DEN ALLGEMEINEN FONDS EINGEZAHLT.

Nach Abschluss einer durch dieses Kapitel genehmigten Auktion übergibt der Polizeichef oder sein Bevollmächtigter den Erlös der Auktion an den Stadtschatzmeister zur Hinterlegung im allgemeinen Fonds.

(Ord. 93-26 § 1 (Teil), 1993: Code prior § 3615).

2.24.090 UNVERKÄUFLICHES UND UNBRAUCHBARES EIGENTUM.

Jede Immobilie, die beworben und zum Verkauf angeboten, aber nicht verkauft und nicht zur Aneignung für die Nutzung der Stadt geeignet ist, gilt als wertlos und ist nach Anweisung des Stadtverwalters zu entsorgen.

(Verordnung 93-26 § 1 (Teil), 1993: vor Code § 3616).

2.24.100 GEFÄHRLICHE ODER VERDERBLICHE GÜTER.

Jedes Eigentum, das in den Besitz des Polizeichefs oder seines Bevollmächtigten gelangt und vom Polizeichef oder seinem Bevollmächtigten als gefährlich, rechtswidrig, verderblich oder gesundheitsgefährdend eingestuft wird, kann unverzüglich und ohne Vorankündigung in einer Weise entsorgt werden, die er als im öffentlichen Interesse liegend erachtet.

(Ord. 93-26 § 1 (Teil), 1993: Code prior § 3617).

2.24.110 EIGENTUM ALS BEWEISMITTEL.

Die Bestimmungen in Bezug auf verlorenes oder nicht beanspruchtes Eigentum gelten nicht für Eigentum, das vom Polizeichef oder seinem Bevollmächtigten als Beweismittel gehalten wird.

(Ord. 93-26 § 1 (Teil), 1993: Code prior § 3618).

2.24.120 VERWAHRUNG UND VERKAUF VON FAHRRÄDERN UND SPIELZEUG – VERKÜRZUNG DER ZEIT.

Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 2.24.060, wenn ein nicht beanspruchtes Fahrrad im Sinne von Abschnitt 10.68.010 dieses Kodex vom Eigentümer nicht vor Ablauf von neunzig Tagen nach Erhalt derselben bei der Polizei beansprucht wird, können diese Fahrräder oder Spielzeuge alternativ zu den genannten Bestimmungen nach sechzig Tagen an eine gemeinnützige oder gemeinnützige Organisation übergeben werden, die gemäß ihrer Satzung zur Teilnahme an einem Programm oder einer Aktivität zur Verhinderung von Jugendkriminalität berechtigt ist und die nach Bundes- oder Landesrecht oder beidem von der Einkommensteuer befreit ist, um sie in Programmen oder Aktivitäten zur Verhinderung von Jugendkriminalität zu verwenden. Jede solche Freigabe von Fahrrädern oder Spielzeug an eine solche gemeinnützige oder gemeinnützige Organisation bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des City Managers.

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