Art der Zahlung des Feiertags:
Bei einem Leiharbeitsvertrag mit einer Leiharbeitsklausel: Die Agentur für Arbeit kann wählen, ob sie den Feiertag auf Kosten der Reservierung bezahlt oder den effektiven Lohn weiter zahlt.
Bei einem Leiharbeitsvertrag ohne Leiharbeitsklausel/Leiharbeitsvertrag auf unbestimmte/unbestimmte Zeit: Die Arbeitsagentur zahlt den Lohn weiter.
Hinweis!
Ist aus dem Leiharbeitsvertrag nicht ersichtlich, ob der gesetzliche Feiertag mit einem Tag zusammenfällt, der als normaler Arbeitstag gilt, so wird dem Leiharbeitnehmer ein gesetzlicher Feiertag eingeräumt, wenn:
- Die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer mindestens sieben Mal täglich am betreffenden Wochentag in einem Zeitraum von 13 Wochen vor dem betreffenden Feiertag gearbeitet hat.
- Der Leiharbeiter hat noch nicht 13 Wochen gearbeitet, aber in mehr als der Hälfte der Wochen, in denen er gearbeitet hat, am entsprechenden Wochentag gearbeitet.
Wenn der Leiharbeiter Anspruch auf Bezahlung des Feiertags hat und kein Arbeitsumfang vertraglich vereinbart wurde oder die Arbeitszeit strukturell vom vereinbarten Arbeitsumfang abweicht, sollte die durchschnittliche Stundenzahl wie folgt berechnet werden:
Fällt der Feiertag beispielsweise auf den Montag, muss die Agentur zunächst den Montagsbetrag berechnen, der in den letzten dreizehn Wochen gearbeitet wurde. Berechnen Sie dann die Summe aller am angegebenen Montag geleisteten Arbeitsstunden und dividieren Sie diese Summe schließlich durch die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Das Ergebnis ist die Anzahl der Stunden, für die der Arbeitnehmer eine Zahlung für einen allgemein anerkannten Feiertag erhält.
Feiertage
Neujahr, Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Boxing Day, Königstag, Befreiungstag in Jubiläumsjahren.
Effektiver Lohn
Der zeitbasierte aktuelle Bruttolohn ohne Urlaubsgeld, Leistungen, Zahlungen, Überstunden, Ausgleichsstunden usw.