Verwandtschaftsvormundschaft

Die Bundes- und Landesgesetzgebung bietet die rechtlichen Mittel, um das dauerhafte Ziel der Verwandtschaftsvormundschaft für Kinder in Pflegefamilien zu erreichen. Der Zeitrahmen für die Erreichung dieses Ziels wird vom ISP-Team festgelegt.

Dieses Dauerziel ist auf Kinder beschränkt, die Anspruch auf IV-E-Pflege oder Nicht-IV-E-Pflegeunterhaltszahlungen haben und mindestens sechs Monate in Folge in einem vollständig genehmigten verwandten Pflegefamilienhaus gewohnt haben. Erst nachdem die folgenden Einzelfallbestimmungen für ein Kind getroffen wurden, kann das Dauerziel der Verwandtschaftsvormundschaft festgelegt werden:

  1. Nach Hause zurückzukehren oder adoptiert zu werden, sind keine angemessenen Daueroptionen und nicht im besten Interesse des Kindes;
  2. Das Kind zeigt eine starke Bindung an den zukünftigen Verwandtschaftsvormund und der Verwandtschaftsvormund hat eine starke Verpflichtung, sich dauerhaft um das Kind zu kümmern; und
  3. Wenn ein Kind das 14.

Alle oben genannten Kriterien müssen erfüllt sein und in der Akte des Kindes dokumentiert sein.

Die Verwandtschaftsvormundschaft ist eine gerichtlich geschaffene Beziehung und würde daher an dem Punkt erreicht, an dem die Verwandtschaftsvormundschaft vom Jugendgericht an den Verwandten vergeben wird.

Der Sorgerechtsstatus der Verwandtschaftsvormundschaft belegt, dass ein Kind die außereheliche Betreuung verlässt und eine Verwandtschaftsvormundschaft eingeht.

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