Waren, die auf Verkaufs- oder Rückgabebasis (Genehmigung) an Kunden gesendet werden:
Wenn Waren auf „Verkaufs- oder Rückgabebasis“ oder „Genehmigung“ gesendet werden, werden diese Waren nicht als Verkäufe behandelt, es sei denn, sie werden vom Kunden genehmigt (gekauft). Wenn diese Waren jedoch zum Zeitpunkt der Inventarzählung von ihren Kunden ohne Genehmigung aufbewahrt werden, gelten sie als unverkaufte Waren. In diesem Fall sind sie in der Bestandsbewertung des Verkäufers enthalten, jedoch nicht in der Umsatzzahl.
Waren, die auf Verkaufs- oder Rückgabebasis (Genehmigung) erhalten wurden:
Manchmal können Waren von einem Lieferanten auf Verkaufs- oder Rückgabebasis (Genehmigung) erhalten werden. Sein typisches Beispiel ist der Empfang von Zeitungen durch einen Buchladen von Zeitungshändlern. Sie werden normalerweise unter der Bedingung erhalten, dass sie zurückgegeben werden können, wenn sie nicht verkauft werden. Dies bedeutet, dass die Waren auf „Verkauf oder Rückgabe“ dem Verkäufer gehören, bis sie verkauft werden.
Wenn Waren, die bei „Genehmigung“ eingehen, am Ende des Abrechnungszeitraums von einem Unternehmen gehalten werden, sollten sie daher weder in die Bestandsbewertung des Unternehmens noch in die Zahl der Einkäufe einbezogen werden.