Wettbewerbsverbote in Zeitarbeitsverträgen
Wettbewerbsverbote gelten in der Regel nicht für Zeitarbeitsverträge, es sei denn, der Arbeitgeber kann die Notwendigkeit des Wettbewerbsverbots aus wichtigen betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen schriftlich begründen. Diese Rechtfertigungspflicht soll verhindern, dass Arbeitgeber solche Wettbewerbsverbote in geringem Umfang anwenden. Eine Wettbewerbsverbotsklausel, die dieser Norm nicht entspricht, ist nichtig.
Bei der Entscheidung, ob die in der Wettbewerbsverbotsklausel genannten Gründe ausreichen, um das Wettbewerbsverbot zu rechtfertigen, werden die Gerichte die Interessen des Arbeitgebers gegen die Interessen des Arbeitnehmers abwägen.
Hinweis: Diese Beschränkung gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen wurden.
Non-solicitation clauses
Während das Gesetz Wettbewerbsverboten nur eine spezifische Rechtfertigungspflicht auferlegt, weisen die Literatur und die Gesetzgebungsgeschichte dieser Bestimmung darauf hin, dass auch Wettbewerbsverbote unter diese Kategorie fallen und als solche den gleichen Regeln unterliegen wie Wettbewerbsverbote. Es ist daher ratsam, dass Abwerbungsklauseln in Zeitarbeitsverträgen wie Wettbewerbsverbote auch eine Begründung der Gründe für die Bestimmung enthalten.