ALTER ZEITPLAN VI
BILANZ VON ………………………………………………………………………………………………
WIE BEI …………………………………………………………………………………………………………………………..
VERBINDLICHKEITEN | VERMÖGENSWERTE | ||||
Anweisungen, nach denen Verbindlichkeiten gebildet werden sollen | Zahlen für das Vorjahr Rs. (b) | Zahlen für das laufende jahrRs. (b) | Zahlen des Vorjahresrs. (b) | Zahlen für die laufenden Jahre. (b) | Anweisungen, nach denen Vermögenswerte ausgewiesen werden sollen |
* AKTIENKAPITAL: | *ANLAGEVERMÖGEN | ||||
* Bedingungen für die Rücknahme oder Umwandlung (falls zutreffend) eines rückzahlbaren Vorzugskapitals, zusammen mit dem frühesten Datum der Rücknahme oder Umwandlung. |
Autorisiert………………..aktien von Rs. ……………..jede † wird ausgegeben (wobei zwischen den verschiedenen Kapitalklassen unterschieden und die nachstehenden Angaben für jede Klasse angegeben werden)……aktien von Rs. ……… jeder. |
Weitestmögliche Unterscheidung zwischen Ausgaben für (a) Goodwill, (b) Grundstücke, (c) Gebäude, (d) Pächter, (e) Gleisanschlüsse, (f) Maschinen und Anlagen, (g) Möbel und Einrichtungsgegenstände, (h) Entwicklung von Eigentum, (i) Patente, Marken und Muster, (j) Vieh und (k) Fahrzeuge usw. | *Unter jeder Rubrik sind die ursprünglichen Anschaffungskosten sowie deren Zu- und Abzüge im Laufe des Jahres und die bis zum Jahresende abgeschriebenen oder bereitgestellten Abschreibungen insgesamt anzugeben. | ||
† Einzelheiten zu einer Option auf nicht ausgegebenes Aktienkapital sind anzugeben. †Angaben zu den verschiedenen Vorzugsaktienklassen. |
† Gezeichnet (Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kapitalklassen und Angabe der nachstehenden Angaben für jede Klasse). (c)……..aktien von Rs……….jeder. Rupien………….rief. Der oben genannten Anteile……………… aktien werden als voll eingezahlt aufgrund eines Vertrages zugeteilt, ohne dass Zahlungen in bar eingehen.] |
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Weniger : Anrufe unbezahlt:
( ii)Von Direktoren. (iii)Von anderen. |
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Wurden Beträge auf eine Kapitalherabsetzung oder eine Neubewertung von Vermögenswerten abgeschrieben, so sind in jeder Bilanz (nach der ersten Bilanz) nach der Herabsetzung oder Neubewertung die herabgesetzten Beträge und das Datum der Herabsetzung anstelle der ursprünglichen Anschaffungskosten anzugeben. In jeder Bilanz für die ersten fünf Jahre nach dem Tag der Kürzung ist auch der Betrag der Kürzung anzugeben. In ähnlicher Weise müssen, wenn Summen durch Abschreibung der Aktiva addiert wurden, in jeder Bilanz nach einer solchen Abschreibung die erhöhten Zahlen mit dem Datum der Erhöhung anstelle der ursprünglichen Anschaffungskosten ausgewiesen werden. In jeder Bilanz für die ersten fünf Jahre nach dem Datum der Erstellung ist auch der Betrag der vorgenommenen Erhöhung anzugeben. |
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* RESERVEN UND ÜBERSCHUSS : | INVESTITIONEN: | ||||
* Zu- und Abzüge seit der letzten Bilanz werden unter jedem der angegebenen Köpfe angezeigt. Das Wort „Fonds“ in Bezug auf eine „Reserve“ sollte nur verwendet werden, wenn diese Reserve speziell durch zweckgebundene Anlagen repräsentiert wird. |
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Aufzeigen der Art der Investitionen und der Art der Bewertung, z. B. Kosten oder Marktwert, und Unterscheiden zwischen— *(1) Investitionen in Staats- oder Treuhandpapiere. *(2) Anlagen in Aktien, Schuldverschreibungen oder Schuldverschreibungen (getrennte Darstellung der vollständig und teilweise eingezahlten Aktien sowie Unterscheidung der verschiedenen Aktiengattungen und Darstellung der Anlagen in Aktien, Schuldverschreibungen oder Schuldverschreibungen von Tochtergesellschaften in ähnlichen Einzelheiten). (3)Immobilien. |
* Der Gesamtbetrag der börsennotierten Investition des Unternehmens sowie dessen Marktwert werden angezeigt. Der Gesamtbetrag der nicht börsennotierten Investitionen des Unternehmens wird ebenfalls angezeigt. |
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Manager sollte separat angezeigt werden. Aufgelaufene und fällige Zinsen für besicherte Kredite sollten unter den entsprechenden Unterüberschriften unter der Überschrift „BESICHERTE KREDITE“ aufgeführt werden.] *Die Art der Sicherheit, die jeweils anzugeben ist. Wenn Darlehen von Managern und/oder Direktoren garantiert wurden, sind dies auch zu erwähnen und auch der Gesamtbetrag dieser Darlehen unter jedem Kopf. †Rücknahme- oder Wandlungsbedingungen (falls zutreffend) der ausgegebenen Schuldverschreibungen sind zusammen mit dem frühesten Rücknahme- oder Wandlungsdatum anzugeben. |
GESICHERTE DARLEHEN: *(1) Schuldverschreibungen† *(2) Kredite und Vorschüsse von Banken. *(3) Forderungen von Tochtergesellschaften. *(4) Sonstige Forderungen. |
UMLAUFVERMÖGEN, FORDERUNGEN: (A)UMLAUFVERMÖGEN (1)Zinsen auf Kapitalanlagen. ††(2) Geschäfte und Ersatzteile. ††(4) Lager-im-Handel. **(5) Works-in-progress. †(6) Sonstige Schuldner – (a)Forderungen, die länger als sechs Monate ausstehen. b)Sonstige Schulden. |
†† Die Art der Bewertung der Lagerbestände ist anzugeben, und die Menge des Rohmaterials ist, soweit durchführbar, gesondert anzugeben. **Die Art der Bewertung der unfertigen Arbeiten ist anzugeben. †In Bezug auf verschiedene Schuldner, die gesondert anzugeben sind —(a) Schulden, die als gut gelten und für die die Gesellschaft vollständig besichert ist; und (b) Schulden, die als gut gelten und für die das Unternehmen keine andere Sicherheit als die persönliche Sicherheit des Schuldners besitzt; und (c) Schulden, die als zweifelhaft oder schlecht angesehen werden. Schulden von Direktoren oder anderen leitenden Angestellten der Gesellschaft oder einer von ihnen entweder einzeln oder gemeinsam mit einer anderen Person oder Schulden von Firmen oder privaten Unternehmen, bei denen ein Direktor Partner oder Direktor oder Mitglied ist, sind gesondert anzugeben. Der Höchstbetrag, der von Direktoren oder anderen leitenden Angestellten der Gesellschaft zu einem beliebigen Zeitpunkt im Laufe des Jahres fällig ist und durch einen Vermerk ausgewiesen wird. Die unter dieser Überschrift auszuweisenden Schulden sollten den Betrag der als zweifelhaft oder fordernd angegebenen Schulden nicht überschreiten, und ein Überschuss, falls bereits entstanden, sollte bei jedem Abschluss unter „Rücklagen und Überschuss“ (auf der Passivseite) unter einem separaten Unterpunkt „Rücklage für zweifelhafte oder fordernde Schulden“ ausgewiesen werden. |
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in jedem der unter Buchstabe b) genannten Banker (mit Ausnahme der zugelassenen Banken).] |
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manager, sollte separat angezeigt werden. Aufgelaufene und fällige Zinsen für unbesicherte Kredite sollten unter den entsprechenden Unterüberschriften unter der Überschrift „UNBESICHERTE KREDITE“ aufgeführt werden.] |
UNBESICHERTE DARLEHEN: (1) Feste Einlagen. †(2) Forderungen von Tochtergesellschaften. †*(3) Kurzfristige Kredite und Vergünstigungen: (a)Von Banken. (b)Von anderen. †(4) Sonstige Forderungen: (a)Von Banken. (b)Von anderen. |
† Die obigen Hinweise zu „Sonstige Schuldner“ gelten auch für „Forderungen“. |
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† Wurden Darlehen von Managern und/oder Verwaltungsratsmitgliedern garantiert, so sind dies auch zu erwähnen sowie der Gesamtbetrag dieser Darlehen unter jeder Rubrik. |
†( B)FORDERUNGEN (8) Forderungen an Tochtergesellschaften. (9)Wechsel. |
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* Siehe Anmerkung (d) am Fuß des Formblatts. ††Die Periode, für die die Dividenden im Rückstand sind, oder wenn es mehr als eine Aktiengattung gibt, sind die Dividenden für jede dieser Klassen im Rückstand anzugeben. Der Betrag ist vor Abzug der Einkommensteuer anzugeben, mit der Ausnahme, dass bei steuerfreien Dividenden der Betrag einkommensteuerfrei ausgewiesen wird und die Tatsache, dass er so ausgewiesen wird, anzugeben ist. †Die Höhe aller Garantien, die von der Gesellschaft im Namen von Direktoren oder anderen leitenden Angestellten der Gesellschaft gegeben werden, ist anzugeben, und wo dies praktikabel ist, sind auch die allgemeine Art und Höhe jeder solchen Eventualverbindlichkeit, falls wesentlich, anzugeben. |
KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN UND RÜCKSTELLUNGEN: A. KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN:
(3) Tochtergesellschaften. (4)Vorauszahlungen und nicht abgelaufene Skonti für den noch zu vergebenden Teil, z.B. bei folgenden Gesellschaftsformen :- Zeitung, Feuerversicherung, Theater, Vereine, Banken, Dampfschiffgesellschaften usw.
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(10) Vorschüsse, die in bar oder in Form von Sachleistungen oder für einen zu empfangenden Wert, z. B. Tarife, Steuern, Versicherungen usw., geltend gemacht werden können. (11) (12) Salden mit Zoll, Port Trust usw. (sofern auf Verlangen zahlbar.) |
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(6) Sonstige Verbindlichkeiten (falls vorhanden) (7) Aufgelaufene, aber nicht fällige Zinsen für Darlehen.] B. RÜCKSTELLUNGEN
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SONSTIGE AUSGABEN: (soweit nicht abgeschrieben ): (1) Vorläufige Ausgaben. (2)Aufwendungen einschließlich Provision oder Vermittlung bei Zeichnung oder Zeichnung von Aktien oder Schuldverschreibungen. (3)Abschlag auf die Ausgabe von Aktien oder Schuldverschreibungen. (4)Während des Baus aus Kapital gezahlte Zinsen (auch unter Angabe des Zinssatzes). (5)Entwicklungsausgaben nicht angepasst. (6)Sonstige Gegenstände (Angabe der Art). |
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††(3) Rückstände fester kumulierter Dividenden. (4)Geschätzter Betrag der noch auszuführenden Kontrakte in Kapitalbilanz und nicht vorgesehen. †(5) Andere Gelder, für die das Unternehmen haftbar ist.] |
ANMERKUNGEN
Allgemeine Anweisungen für die Erstellung der Bilanz
a)Die Informationen, die unter einem der Posten oder Unterposten in diesem Formular angegeben werden müssen, sind, wenn sie nicht bequem in die Bilanz selbst aufgenommen werden können, in einem separaten Zeitplan oder separaten Zeitplänen anzugeben, die der Bilanz beigefügt und Bestandteil der Bilanz sind. Dies wird empfohlen, wenn Elemente zahlreich sind.
(b)Naye Paise kann auf Wunsch zusätzlich zu Rupien gegeben werden.
(c)Bei Tochtergesellschaften ist die Anzahl der von der Holdinggesellschaft sowie von der obersten Holdinggesellschaft und ihren Tochtergesellschaften gehaltenen Aktien gesondert anzugeben.
Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit solcher von der Geschäftsleitung bescheinigten Beteiligungen zu bescheinigen.
( d) Zu den kurzfristigen Darlehen gehören solche, die zum Bilanzstichtag nicht länger als ein Jahr fällig sind.
(e)Abgeschriebene oder bereitgestellte Abschreibungen werden den verschiedenen Vermögenswerten zugeordnet und bei der Ermittlung des Wertes des Anlagevermögens abgezogen.
f)Dividenden, die von Tochtergesellschaften nach dem Bilanzstichtag ausgewiesen werden, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie beziehen sich auf einen Zeitraum, der am oder vor dem Bilanzstichtag geschlossen wurde.
(g)Ein Hinweis auf erwartete Vorteile aus Verträgen, die nicht ausgeführt werden, ist nicht in der Bilanz, sondern im Bericht des Verwaltungsrats enthalten.
( i) Bei Darlehen und Vorschüssen ist der Höchstbetrag anzugeben, der von jedem dieser Darlehen zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres geschuldet wird.
(j)Angaben zu den zurückgekauften Schuldverschreibungen, zu deren Ausgabe die Gesellschaft befugt ist, sind zu machen.
(k) Wenn eine der Schuldverschreibungen der Gesellschaft von einem Nominee oder einem Treuhänder für die Gesellschaft gehalten wird, sind der Nennbetrag der Schuldverschreibungen und der Betrag, zu dem sie in den Büchern der Gesellschaft angegeben sind, anzugeben.
( m) Wenn nach Ansicht des Ausschusses eines der kurzfristigen Vermögenswerte, Darlehen und Vorschüsse bei der Verwertung im ordentlichen Geschäftsgang keinen Wert hat, der mindestens dem Betrag entspricht, zu dem sie angegeben sind, ist die Tatsache anzugeben, dass der Ausschuss dieser Ansicht ist.
(n)Außer im Falle der ersten Bilanz, die der Gesellschaft nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegt wird, werden die entsprechenden Beträge für das unmittelbar vorhergehende Geschäftsjahr für alle in der Bilanz ausgewiesenen Posten ebenfalls in der Bilanz angegeben. Die Anforderung in diesem Fall gilt für Unternehmen, die vierteljährliche oder halbjährliche Abschlüsse usw. erstellen., beziehen sich auf die Bilanz für das entsprechende Datum im Vorjahr.
(o)Die unter Sonstige Schuldner auszuweisenden Beträge umfassen die fälligen Beträge für verkaufte Waren oder erbrachte Dienstleistungen oder für andere vertragliche Verpflichtungen, jedoch nicht die Beträge, die Darlehen oder Vorschüsse sind.
und Manager, unabhängig davon, ob es sich um Gutschriften oder Lastschriften handelt, sind gesondert auszuweisen.]
Hinweis : $Verweise auf managing agents, secretaries & treasurer sollten weggelassen werden.
4. Eine Fußnote zur Bilanz kann hinzugefügt werden, um die Eventualverbindlichkeiten separat auszuweisen.]
TEIL II
ANFORDERUNGEN AN DIE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
1. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für die in Abschnitt 210 Unterabschnitt (2) des Gesetzes genannte Einnahmen- und Ausgabenrechnung in gleicher Weise wie für eine Gewinn- und Verlustrechnung, jedoch vorbehaltlich der Änderung der in diesem Unterabschnitt angegebenen Referenzen.
2. Die Gewinn- und Verlustrechnung –
(a) ist so auszulegen, dass das Ergebnis der Tätigkeit der Gesellschaft während des vom Konto abgedeckten Zeitraums eindeutig offengelegt wird; und
(b) muss alle wesentlichen Merkmale offenlegen, einschließlich Gutschriften oder Einnahmen und Belastungen oder Aufwendungen in Bezug auf einmalige Transaktionen oder Transaktionen außergewöhnlicher Art.
3. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die verschiedenen Posten der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft unter den günstigsten Bedingungen aufgeführt; und insbesondere die folgenden Informationen in Bezug auf den Zeitraum offenlegen, der vom Konto abgedeckt wird :
( iii) Im Falle aller Unternehmen mit laufenden Arbeiten die Beträge, für die zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums.
iv) Der Betrag, der für Abschreibungen, Erneuerungen oder Wertminderungen des Anlagevermögens vorgesehen ist.
Wenn eine solche Rückstellung nicht durch Abschreibungen erfolgt, die Methode, nach der eine solche Rückstellung getroffen wird.
Wird keine Rückstellung für Abschreibungen gebildet, so ist anzugeben, dass keine Rückstellung getroffen wurde .
(v) Die Höhe der Zinsen auf die Schuldverschreibungen der Gesellschaft und andere feste Darlehen, dh Darlehen für feste Zeiträume, unter gesonderter Angabe der Höhe der Zinsen, falls vorhanden, an den Geschäftsführer und den Manager, falls vorhanden.
(vi) Die Höhe der Gebühr für die indische Einkommensteuer und andere indische Besteuerung von Gewinnen, einschließlich, soweit durchführbar, mit der indischen Einkommensteuer aller an anderer Stelle auferlegten Steuern im Umfang der etwaigen Befreiung von der indischen Einkommensteuer und Unterscheidung, soweit durchführbar, zwischen Einkommensteuer und anderer Besteuerung.
(vii) Die
(a) Rückzahlung des Aktienkapitals; und
(b) Rückzahlung von Darlehen.
(viii) (a) Die Summe, falls wesentlich, aller zurückgestellten oder geplanten Beträge für Rücklagen, jedoch ohne Rückstellungen zur Deckung spezifischer Verbindlichkeiten, Eventualitäten oder Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz bekannt sind.
b) Die Summe, falls wesentlich, der aus diesen Reserven abgezogenen Beträge.
(ix) (a) Die Summe, falls wesentlich, der Beträge, die für Rückstellungen zur Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten, Eventualitäten oder Verpflichtungen zurückgestellt wurden.
b) Die Summe, falls wesentlich, der aus diesen Rückstellungen abgezogenen Beträge, die nicht mehr erforderlich sind.
(x) Ausgaben für jeden der folgenden Posten, getrennt für jeden Posten :—
(a) Verbrauch von Vorräten und Ersatzteilen.
(b) Leistung und Kraftstoff.
(c) Miete.
(d) Reparaturen an Gebäuden.
e) Reparaturen an Maschinen.
(f) (1) Gehälter, Löhne und Bonus.
(2) Beitrag zur Vorsorge und zu anderen Fonds.
(3) Ausgaben für Arbeiter und Personalfürsorge
Anmerkung 2 : ]
(g) Versicherung.
(h) Steuersätze und Steuern, ausgenommen Einkommenssteuern.
(i) Verschiedene Ausgaben :
( xi) a) Die Höhe der Erträge aus Investitionen, wobei zwischen Handelsinvestitionen und sonstigen Investitionen unterschieden wird.
b) Sonstige Erträge in Form von Zinsen unter Angabe der Art der Erträge.
(c) Die Höhe der Einkommensteuer, die abgezogen wird, wenn das Bruttoeinkommen unter den Buchstaben (a) und (b) angegeben ist.
(xii) (a) Gewinne oder Verluste aus Investitionen
(b) Gewinne oder Verluste aus Geschäften jeglicher Art, die normalerweise nicht von der Gesellschaft vorgenommen werden oder die unter außergewöhnlichen oder einmaligen Umständen vorgenommen werden, sofern sie erheblich sind.
(c) Sonstige Erträge.
(xiii) (a) Dividenden von Tochtergesellschaften.
(b) Rückstellungen für Verluste von Tochtergesellschaften.
(xiv) Der Gesamtbetrag der gezahlten und vorgeschlagenen Dividenden und die Angabe, ob diese Beträge dem Abzug der Einkommensteuer unterliegen oder nicht.
(xv) Betrag, falls wesentlich, um den sich die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Posten auf eine Änderung der Rechnungslegungsgrundlage auswirken.
oder Manager, falls vorhanden, von der Gesellschaft, den Tochtergesellschaften der Gesellschaft und jeder anderen Person :—]
( i) während des Geschäftsjahres an die Direktoren (einschließlich Geschäftsführer) oder Manager, falls vorhanden;
]
( v) der Geldwert der Verträge über den Kauf oder Verkauf von Waren und Materialien oder die Erbringung von Dienstleistungen, die die Gesellschaft mit dem Geschäftsführer oder seinem Mitarbeiter gemäß Abschnitt 360 im Laufe des Geschäftsjahres abgeschlossen hat;]
( vii) sonstige Neben- oder Sachleistungen (unter Angabe des ungefähren Geldwerts, soweit durchführbar);
(viii) Renten usw.,-
(a) Renten,
(b) Trinkgelder,
(c) Zahlungen aus Vorsorgefonds, die über die eigenen Zeichnungen und Zinsen hinausgehen,
(d) Entschädigung für den Verlust des Amtes,
(e) Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Amt.]
4A. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss eine Erklärung über die Berechnung des Nettogewinns gemäß Abschnitt 349 des Gesetzes mit relevanten Einzelheiten zur Berechnung der Provisionen enthalten oder als Hinweis geben, die als Prozentsatz dieser Gewinne an die Direktoren (einschließlich Geschäftsführer) oder Manager (falls vorhanden) zu zahlen sind.
4B. Die Gewinn- und Verlustrechnung enthält ferner detaillierte Angaben zu den an den Abschlussprüfer gezahlten Beträgen,
(a) als Abschlussprüfer;
]
5. Die Zentralregierung kann anordnen, dass eine Gesellschaft nicht verpflichtet ist, den Betrag, der für andere Rückstellungen als für die Abschreibung, Erneuerung oder Wertminderung von Vermögenswerten zurückgestellt wird, auszuweisen, wenn die Zentralregierung davon überzeugt ist, dass die Informationen nicht im öffentlichen Interesse offengelegt werden sollten und die Gesellschaft schädigen würden, jedoch unter der Bedingung, dass in jeder Position, in der ein Betrag angegeben wird, der nach Berücksichtigung des zurückgestellten Betrags als solcher erzielt wird, die Rückstellung so gestaltet oder gekennzeichnet ist, dass auf diese Tatsache hingewiesen wird.
6. (1) Außer im Falle der ersten der Gesellschaft nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung auch die entsprechenden Beträge für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr für alle in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Posten anzugeben.
(2) Bei Gesellschaften, die Quartals- oder Halbjahresabschlüsse erstellen, bezieht sich die Anforderung in Absatz 1 auf die Gewinn- und Verlustrechnung für die Periode, die am entsprechenden Tag des Vorjahres eingetragen wurde.
Hinweis : Hinweis auf Managing Agents, secretaries & treasurer sollte weggelassen werden.
TEIL III
AUSLEGUNG
7. (1) Für die Zwecke der Teile I und II dieses Anhangs, sofern der Kontext nichts anderes erfordert, —
(a) Der Ausdruck „Rückstellung“ bedeutet vorbehaltlich des Unterabsatzes (2) dieser Klausel jeden Betrag, der abgeschrieben oder einbehalten wird, um Abschreibungserneuerungen oder Wertminderungen von Vermögenswerten vorzusehen, oder um bekannte Verbindlichkeiten vorzusehen, deren Betrag nicht mit wesentlicher Genauigkeit bestimmt werden kann;
b) Der Ausdruck „Rücklage“ schließt vorbehaltlich der vorstehenden Ausführungen keine Beträge ein, die abgeschrieben oder einbehalten werden, um Abschreibungen, Erneuerungen oder Wertminderungen von Vermögenswerten zu bewirken, oder die zur Rückstellung für bekannte Verbindlichkeiten einbehalten werden;
c) Der Ausdruck „Kapitalrücklage“ umfasst keine Beträge, die als frei zur Ausschüttung über die Gewinn- und Verlustrechnung betrachtet werden; und der Ausdruck „Einnahmenrücklage“ bezeichnet jede andere Rücklage als eine Kapitalrücklage;
und in diesem Unterabschnitt umfasst der Ausdruck „Haftung“ alle Verbindlichkeiten in Bezug auf vertraglich vereinbarte Ausgaben sowie alle strittigen oder Eventualverbindlichkeiten.
(2) Wobei-
(a) jeder Betrag, der abgeschrieben oder einbehalten wird, um Abschreibungen, Erneuerungen oder Wertminderungen von Vermögenswerten vorzusehen, die vor Beginn dieses Gesetzes nicht in Bezug auf das Anlagevermögen abgeschrieben wurden; oder
(b) Jeder Betrag, der zur Vorsorge für eine bekannte Verbindlichkeit;
über den Betrag hinausgeht, der nach Ansicht der Direktoren für den Zweck vernünftigerweise erforderlich ist, wird der Überschuss für die Zwecke dieses Anhangs als Reserve und nicht als Rückstellung behandelt.
8. Für die vorgenannten Zwecke bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Anlage“ eine Anlage, für die eine Notierung oder eine Genehmigung zum Handel an einer anerkannten Börse erteilt wurde, und der Ausdruck „nicht börsennotierte Anlage“ ist entsprechend auszulegen.