48-1203. Löhne; Mindestsatz.
(1) Sofern in diesem Abschnitt und Abschnitt 48-1203.01 nichts anderes bestimmt ist, zahlt jeder Arbeitgeber jedem seiner Mitarbeiter einen Mindestlohn von:
(a) Fünf Dollar und fünfzehn Cent pro Stunde bis Juli 23, 2007;
(b) Fünf Dollar und fünfundachtzig Cent pro Stunde am und nach dem 24.Juli 2007 bis Juli 23, 2008;
( c) Sechs Dollar und fünfundfünfzig Cent pro Stunde am und nach dem 24.Juli 2008 bis zum 23.Juli 2009; und
(d) Sieben Dollar und fünfundzwanzig Cent pro Stunde am und nach dem 24. Juli 2009.
(2) Für Personen, die durch Trinkgelder entschädigt werden, wie Kellnerinnen, Kellner, Hotelpagen, Träger und Schuhputzer, zahlt der Arbeitgeber Löhne in Höhe von mindestens zwei Dollar und dreizehn Cent pro Stunde zuzüglich aller Trinkgelder, die ihnen für erbrachte Dienstleistungen gewährt werden. Die Summe der Löhne und Trinkgelder, die jede durch Trinkgelder entschädigte Person erhält, muss dem in Unterabschnitt (1) dieses Abschnitts festgelegten Mindestlohnsatz entsprechen oder diesen übersteigen. Bei der Entscheidung, ob die Person durch Trinkgelder entschädigt wird oder nicht, Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.
(3) Jeder Arbeitgeber, der lernende Schüler im Rahmen eines gutgläubigen Berufsausbildungsprogramms beschäftigt, zahlt den Lohn dieser lernenden Schüler in Höhe von mindestens fünfundsiebzig Prozent des ansonsten geltenden Mindestlohnsatzes.