(A) Mit Ausnahme der Bestimmungen in Abschnitt 2929.22 oder 2929.23 des überarbeiteten Kodex oder der Abteilung (E) oder (F) dieses Abschnitts und sofern nicht gesetzlich eine andere Frist erforderlich oder zulässig ist, wenn das Verurteilungsgericht, das einen Straftäter wegen eines Vergehens verurteilt, eine Gefängnisstrafe gegen den Täter gemäß diesem Kapitel verhängt oder verhängen muss, verhängt das Gericht eine bestimmte Gefängnisstrafe, die eine der folgenden:
(1) Für ein Vergehen ersten Grades nicht mehr als einhundertachtzig Tage;
(2) Für ein Vergehen zweiten Grades nicht mehr als neunzig Tage;
(3) Für ein Vergehen dritten Grades, nicht mehr als sechzig Tage;
(4) Für ein Vergehen des vierten Grades, nicht mehr als dreißig Tage.
(B) (1) Ein Gericht, das einen Täter nach diesem Abschnitt zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, kann dem Täter gestatten, die Strafe in intermittierender Haft zu verbüßen, oder eine begrenzte Freilassung des Täters genehmigen, wie in Abteilung (B) von Abschnitt 2929 vorgesehen.26 des revidierten Kodex. Das Gericht behält die Zuständigkeit für jeden zum Gefängnis verurteilten Straftäter, um die verhängte Gefängnisstrafe jederzeit zu ändern, Das Gericht darf jedoch keine obligatorische Gefängnisstrafe verkürzen.
(2)( a) Wenn ein Staatsanwalt, wie in Abschnitt 2935.01 des revidierten Kodex definiert, eine Mitteilung beim Gericht eingereicht hat, dass der Staatsanwalt über einen bestimmten Fall informiert werden möchte, und wenn das Gericht erwägt, die Gefängnisstrafe des Täters in diesem Fall zu ändern, teilt das Gericht dem Staatsanwalt mit, dass das Gericht erwägt, die Gefängnisstrafe des Täters in diesem Fall zu ändern. Der Staatsanwalt kann eine Anhörung in Bezug auf die Prüfung des Gerichts beantragen, die Haftstrafe des Täters in diesem Fall zu ändern, und, wenn der Staatsanwalt eine Anhörung beantragt, Das Gericht benachrichtigt den berechtigten Täter über die Anhörung.
(b) Beantragt der Staatsanwalt eine Anhörung in Bezug auf die Prüfung des Gerichts, die Haftstrafe des Täters in diesem Fall zu ändern, hält das Gericht die Anhörung ab, bevor es darüber nachdenkt, ob der Täter von der Haftstrafe des Täters befreit werden soll oder nicht.
(C) Wenn ein Gericht einen Täter nach diesem Abschnitt zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und das Gericht den Täter einem Bezirksgefängnis zuweist, das gemäß Abschnitt 5147.30 des überarbeiteten Kodex ein Bezirksgefängnisindustrieprogramm eingerichtet hat, gibt das Gericht als Teil des Urteils an, ob der Täter für die Teilnahme an dem Programm in Betracht gezogen werden kann. Während der Amtszeit des Täters im Bezirksgefängnis behält sich das Gericht die Zuständigkeit vor, seine Spezifikation bezüglich der Teilnahme des Täters am Bezirksgefängnisindustrieprogramm zu ändern.
(D) Wenn eine Person zu einer Gefängnisstrafe gemäß diesem Abschnitt verurteilt wird, kann das Gericht als Teil der Strafe gemäß Abschnitt 2929.28 des überarbeiteten Kodex eine Erstattungssanktion verhängen, und wenn die örtliche Haftanstalt, in der die Haftstrafe verbüßt werden soll, durch eine gemäß Abschnitt 2929.28 des überarbeiteten Kodex verabschiedete Politik abgedeckt ist 307.93, 341.14, 341.19, 341.21, 341.23, 753.02, 753.04, 753.16, 2301.56, oder 2947.19 des überarbeiteten Codes und Abschnitt 2929.37 des überarbeiteten Codes, gelten beide der folgenden:
(1) Das Gericht legt beide folgenden Punkte als Teil des Urteils fest:
(a) Wenn der Person eine detaillierte Rechnung gemäß Abschnitt 2929.37 des überarbeiteten Kodex zur Zahlung der Haftkosten vorgelegt wird, ist die Person verpflichtet, die Rechnung gemäß diesem Abschnitt zu bezahlen.
(b) Wenn die Person die in Abteilung (D) (1) (a) dieses Abschnitts beschriebene Rechnung nicht bestreitet und die Rechnung nicht zu den in Abschnitt 2929.37 des überarbeiteten Kodex angegebenen Zeiten bezahlt, kann der Gerichtsschreiber eine Urteilsurkunde gegen die Person ausstellen, wie in diesem Abschnitt beschrieben.
(2) Das Urteil schließt automatisch jede Urteilsurkunde ein, die gemäß Abschnitt (D)(1)(b) dieses Abschnitts ausgestellt wurde.
(E) Wenn ein Täter, der wegen eines Verstoßes gegen Abschnitt (B) des Abschnitts 4511.19 des überarbeiteten Kodex verurteilt wurde oder sich schuldig bekennt, auch wegen einer Spezifikation der in Abschnitt 2941.1416 des überarbeiteten Kodex beschriebenen Art verurteilt wird und wenn das Gericht dem Täter eine Gefängnisstrafe für die zugrunde liegende Straftat auferlegt, verhängt das Gericht dem Täter eine zusätzliche bestimmte Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten. Die zusätzliche Haftstrafe darf gemäß keiner Bestimmung des überarbeiteten Kodex verkürzt werden. Der Täter muss die zusätzliche Haftstrafe nacheinander und vor der für die zugrunde liegende Straftat verhängten Haftstrafe und nacheinander zu jeder anderen im Zusammenhang mit der Straftat verhängten obligatorischen Haftstrafe verbüßen.
(F) (1) Wenn ein Täter wegen eines Vergehens gegen Abschnitt 2907.23, 2907.24, 2907.241 oder 2907.25 des überarbeiteten Kodex und einer Spezifikation des in Abschnitt 2941 beschriebenen Typs verurteilt wird oder sich schuldig bekennt.1421 des revidierten Kodex und wenn das Gericht dem Täter eine Gefängnisstrafe für den Verstoß gegen das Vergehen auferlegt, kann das Gericht dem Täter eine zusätzliche bestimmte Gefängnisstrafe wie folgt auferlegen:
(a) Vorbehaltlich der Abteilung (F) (1) (b) dieses Abschnitts eine zusätzliche bestimmte Gefängnisstrafe von nicht mehr als sechzig Tagen;
(b) Wenn der Täter zuvor wegen eines oder mehrerer Verstöße gegen das Vergehen oder abschnitt 2907.22, 2907.23, 2907.24, 2907.241 oder 2907.25 des überarbeiteten Kodex und wurde auch wegen einer Spezifikation der in Abschnitt 2941.1421 des überarbeiteten Kodex beschriebenen Art in Bezug auf einen oder mehrere dieser Verstöße verurteilt oder für schuldig befunden, eine zusätzliche bestimmte Gefängnisstrafe von nicht mehr als einhundertzwanzig Tagen.
(2) Anstelle der Verhängung einer zusätzlichen bestimmten Gefängnisstrafe gemäß Abteilung (F) (1) dieses Abschnitts kann das Gericht dem Täter direkt eine Sanktion auferlegen, die den Täter dazu verpflichtet Tragen Sie während des vom Gericht festgelegten Zeitraums ein elektronisches Überwachungsgerät zur kontinuierlichen Verfolgung in Echtzeit. Der vom Gericht festgelegte Zeitraum entspricht der Dauer einer zusätzlichen Haftstrafe, die das Gericht dem Täter gemäß Abteilung hätte auferlegen können (F)(1) dieses Abschnitts. Eine im Rahmen dieser Abteilung verhängte Sanktion beginnt an dem vom Gericht angegebenen Datum, vorausgesetzt, die Sanktion beginnt erst, nachdem der Täter die Haftstrafe verbüßt hat, die wegen Verstoßes gegen Abschnitt 2907.23, 2907.24, 2907.241 oder 2907.25 des überarbeiteten Kodex und wegen Verstoßes gegen Abschnitt 2929.26 des überarbeiteten Kodex verhängt wurde. Eine im Rahmen dieser Abteilung verhängte Sanktion gilt als Gemeinschaftskontrollsanktion für die Zwecke von Abschnitt 2929.25 des überarbeiteten Kodex, und alle Bestimmungen des überarbeiteten Kodex, die sich auf Gemeinschaftskontrollsanktionen beziehen, gelten für eine im Rahmen dieser Abteilung verhängte Sanktion, es sei denn, sie wären ihrer Natur nach eindeutig nicht anwendbar. Der Täter trägt alle Kosten, die mit einer nach dieser Abteilung verhängten Sanktion verbunden sind, einschließlich der Kosten für die Verwendung des Überwachungsgeräts.
(G) Wenn ein Täter wegen eines Vergehens gegen Abschnitt 2903.13 des überarbeiteten Kodex verurteilt wird oder sich schuldig bekennt und auch wegen einer Spezifikation der in Abschnitt 2941.1423 des überarbeiteten Kodex beschriebenen Art verurteilt wird, die anklagt, dass das Opfer des Verstoßes eine Frau war, von der der Täter wusste, dass sie zum Zeitpunkt des Verstoßes schwanger war, verhängt das Gericht gegen den Täter eine obligatorische Gefängnisstrafe von mindestens dreißig Tagen.
(H) Wenn ein Gericht einen Täter nach diesem Abschnitt zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, behält das Verurteilungsgericht die Zuständigkeit für den Täter und die Gefängnisstrafe. Auf Antrag einer Partei oder auf Antrag des Gerichts kann das Gericht nach alleinigem Ermessen des Gerichts und je nach den Umständen eine oder mehrere Gemeinschaftskontrollsanktionen gemäß Abschnitt 2929.26 oder 2929.27 des überarbeiteten Kodex für Gefängnistage ersetzen, die keine obligatorischen Gefängnistage sind.